Satzung des Vereins WIReinander-füreinander

 

 

 

 

§1

 

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

 

(1)    Der Verein führt den Namen WIReinander-füreinander.

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintragen führt er den Zusatz e.V.

 

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in Xanten.

 

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

 

Vereinszweck

 

 

 

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)    Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, des Sports, der Jugend,  sowie der Inklusion und der Betreuung und Förderung von Menschen mit Körper- und anderen Behinderungen, sowie Menschen mit Immigrationshintergrund.

 

Zur Erreichung der Vereinsziele werden folgende Tätigkeiten verwirklicht:

 

·         Verwirklichung von Kursen und Projekten in unterschiedlichen Bereichen, u.a. Musik, Gesang, Tanz, Sport, Kunst, Kochen, Nähen und Handarbeiten.

 

·         Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, Seminaren, Konferenzen und Vorträgen, welche Vortrags-, Informations- und Kulturcharakter haben können.

 

·         Regelmäßige Übungs- und Probenarbeiten.

 

·         Regelmäßige Informations- und Öffentlichkeitsarbeit durch Informationsbroschüren, Flyer sowie medialer Verbreitung,  in der die Vereinsaktivitäten und Projekte vorgestellt werden.

 

·         Organisation von Ausflügen und Kultur-/ Kreativreisen

 

·         Aufbau und Pflege von Kontakten zu Institutionen und Behörden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung und Durchführung von gemeinsamen Veranstaltungen.

 

·         Mitwirken an öffentlichen Lebens in der Gemeinde und an Veranstaltungen.

 

·         Pflege und Förderung des sozialen Miteinanders.

 

·         Den gesellschaftlichen Aspekt der Mitglieder untereinander fördern.

 

 

 

 

 

 

 

§3

 

Selbstlosigkeit

 

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

 

§4

 

Ausgaben

 

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§5

 

Mitgliedschaft

 

 

 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2)    Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sachzuwendungen oder unentgeldliche Dienstleistungen erbringt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

 

(3)    Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung und auch die Ablehnung des Antrages können ohne Angabe von Gründen erfolgen.

 

(4)    Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes besteht kein Einspruchsrecht.

 

(5)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(6)    Die Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Verkündigung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer drei monatigen Frist erklärt werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach vorheriger Anhörung die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grunde zulässig und schriftlich zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der satzungsgemäß festgelegte Mitgliedsbeitrag am 31.3. des Folgejahres nach zwei Zahlungserinnerungen nicht gezahlt wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewehr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

(7)    Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung hierzu ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

 

(8)    Die Ehrenmitgliedschaft endet auf Wunsch des Ehrenmitglieds oder durch Ausschluss gemäß Ziffer 5.

 

(9)    Vereinsmitglieder bringen sich in der Vereinsarbeit aktiv ein und unterstützen die Ziele des Vereins. Sie sind verpflichtet die Satzung einzuhalten und sich nicht Vereins schädigend zu verhalten.

 

 

 

§6

 

Mitgliedsbeitrag

 

(1)    Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit vom Vorstand bestimmt wird, wobei der Vorstandsbeschluss einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf.

 

(2)    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

 

 

§7

 

Vereinsorgane

 

 

 

(1)    Organe des Vereins sind:

 

a.       Die Mitgliederversammlung

 

b.      Der Vorstand

 

 

 

§8

 

Die Mitgliederversammlung

 

(1)    Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist wenigsten einmal im Jahr einzuberufen. Die Einladung der Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem Vorsitzenden. Die Einladung erfolgt mit einer Frist  von zwei Wochen und ist vorher schriftlich per E-Mail und unter Mitteilung der Tagesordnung an das Mitglied zu versenden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet ist.

 

(2)    Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Beschlüsse werden gefasst.

 

a.       Bei allgemeinen Beschlüssen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

 

b.      Bei Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

 

(3)    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Falle einer Verhinderung kann das Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins gem. nachfolgend §15 Ziff.2 ist eine Bevollmächtigung ausgeschlossen.

 

(4)    Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen.

 

 

 

§9

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)      Wahl des Vorstandes

 

b)      Bestätigung des Beirates

 

c)       Festsetzung der Mitgliederbeiträge

 

d)      Beschluss über den Haushaltsplan

 

e)      Beratung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

 

f)       Ausschluss von Mitgliedern

 

g)      Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

 

h)      Beschluss über die Anstellung einer Geschäftsführung durch den Vorstand

 

 

 

 

 

§10

 

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

(1)    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

(2)    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechende zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

 

 

§11

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

 

 

(1)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereinsdies erfordert.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

§12

 

Der Vorsitzende

 

 

 

 

 

(1)    Der Vorstand (§26  BGB) besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei  der Neuwahl des Vorstands.

 

(2)    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.

 

(3)    In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet das Vorstandsmandat. Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.

 

(4)    Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

(5)    Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem oder mehreren Geschäftsführern übertragen, die in so weit als besondere Vertreter nach §30 BGB den Verein vertreten können. Der Vorstand entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführer und regelt deren Aufgabenstellung.

 

(6)    Abschluss und Kündigung von Dienst und Arbeitsverhältnissen.

 

(7)    Der Vorstand lädt schriftlich per E-Mail zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

(8)     Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom zweiten Vorstand geführt. Das Protokoll wird von zwei Personen des Vorstandes unterzeichnet.

 

(9)     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(10)Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds, dessen Wahl in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

(11)Der Vorstand leitet die gesamte Vereinstätigkeit. Er verwaltet das Vereinsvermögen und stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.

 

(12)Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch einen eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenden Mitglieds. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

 

 

 

 

 

§13

 

Kassenprüfer

 

 

 

(1)    Der Vorstand wählt in der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr entweder zwei Kassenprüfer oder beauftragt einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe mit der Rechnungsprüfung. Diese sind nicht Mitglieder des Vorstandes und arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. Sie kontrollieren die Finanzgeschäfte des Vorstandes und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

 

 

                                                                             

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                 

 

§14

 

Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

 

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltliche auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.

 

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft  der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgegend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit  für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Portokosten usw.

 

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen.

 

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.

 

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

 

 

 

 

 

Auflösung des Vereins

 

 

 

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann die Versammlung vertagt und die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

(2)    Bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Übertragung des Stimmrechts auf einen Bevollmächtigten ausgeschlossen.

 

(3)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an  Asante e.V., Heideweg 1 in 95447 Bayreuth,Verein zur Förderung von Schulkindern in Tiwi- Kenia. Die Gemeinnützigkeit wurde im Juni 2003 vom Finanzamt Bayreuth anerkannt und wird unter der Steuernummer 217/5950/1383 geführt.

 

 

 

 

 

§15

 

Haftungsausschluss

 

 

 

(1)    Die Haftung des Vereines beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

(2)    Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, verpflichtete sich der Verein, diese Personen mit Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.